Satzung
des
Imkerverein Mölln und Umgebung e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der vollständige Name des Vereins lautet:

lmkerverein Mölln und Umgebung e.V.

Der lmkerverein hat seinen Sitz in Mölln und erstreckt sich auf das Gebiet Mölln und Umgebung. Der Verein ist ordentliches Mitglied im Landesverband Schleswig-Holsteinischer und Hamburger Imker e.V. Ferner ist er eingebunden in den Deutschen lmkerbund e.V. Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 01.01. bis 31.12. eines Jahres.


§ 2 Aufgaben des Imkervereins

Der lmkerverein hat die Aufgabe, alle in seinem Vereinsgebiet ansässigen Imker als Mitglieder zu gewinnen. Der lmkerverein dient dem Gemeinwohl und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Er strebt durch seine Tätigkeit die Förderung der Bienenhaltung und -zucht an. Der lmkerverein verfolgt im besonderen folgende Ziele:

1. Förderung des fachlichen Wissensstandes der Mitglieder durch Besprechung wichtiger Fragen, durch Vorträge in den Mit- gliederversammlungen, durch imkerliche Veranstaltungen und ähnliches.

2. Züchterische und bienenwirtschaftliche Beratung der Mitglieder durch Vorträge und weitere geeignete Publikationen.

3. Vermittlung von Versicherungsschutz über den Landesverband Schleswig-Holsteinischer und Hamburger Imker e.V.

4. Beteiligung an den Maßnahmen des Landesverbandes Schleswig-Holsteinischer und Hamburger Imker e.V. zur Leistungs- steigerung der Bienenvölker durch Königinnenzucht und an der Unterhaltung von Reinzuchtbelegstellen.

5. Förderung der Bienenwanderung und Verbesserung der Bienenweide sowie Teilnahme am Beobachtungswesen.

6. Bekämpfung der Bienenkrankheiten und der Bienenschädlinge.

7. Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und imkereiwirtschaftlichen Ausstellungen des Landesverbandes Schleswig-Holstein- ischer und Hamburger Imker e.V. sowie des Deutschen lmkerbundes e.V. besonders auch an Lehrgängen und bienenwirt- schaftlichen Ausstellungen.

8. Nutzung und Unterstützung von Werbemitteln für "Deutschen Honig".

9. Vertretung der Belange der Imkerei gegenüber Behörden und in der Öffentlichkeit.


§ 3 Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder des lmkervereins Mölln und Umgebung können alle im Vereinsgebiet ansässigen Imker werden. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Bienenzucht fördern können und wollen. Ein Stimmrecht steht diesen Personen nicht zu. Ehrenamtliche Mitglieder können - auf Vorschlag des Vorstandes - durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Hierbei soll es sich um Personen handeln, die sich um die Bienenzucht oder um die Förderung des Imkervereins besonders verdient gemacht haben.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Die ordentliche sowie die fördernde Mitgliedschaft wird erworben durch Antrag des Beitretenden, in dem die Satzung anerkannt wird und durch Beschluss des Vorstandes. Der Beitritt verpflichtet zur Befolgung der Satzung, die dem Mitglied bei Beitritt gegen Unterschrift ausgehändigt wird Gegen den Beschluss des Vorstandes ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, diese entscheidet endgültig.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den lmkerverein im Rahmen dieser Satzung. Ihnen stehen die Einrichtungen und Veranstaltungen zur satzungsgemäßen Teilnahme offen. Die Mitglieder sind verpflichtet:

1. die Bestimmungen dieser Satzung sowie alle anderen Vorschriften und Beschlüsse des Landesverbandes Schleswig-Holsteini- scher und Hamburger Imker e.V., des Deutschen Imkerbundes e.V. und der Behörden für die Bienenhaltung zu beachten und zu befolgen.

2. die festgesetzten Beiträge ohne besondere Aufforderung fristgemäß zu zahlen. Ist ein Mitglied mit seinen Verbindlichkeiten im Rückstand, ruhen seine Rechte und er trägt die Kosten des Mahnverfahrens

3. ihren Bienenzuchtbetrieb ordnungsgemäß zu versehen und die Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu unterstützen

4. die jeweilige Tierbetriebsnummer dem Verein mitzuteilen (ordentliche Mitglieder)


§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein erlöscht

1. durch Austritt. Dieser ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres (§1) unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigung zulässig. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

2. durch den Tod eines Mitgliedes oder, wenn das Mitglied eine juristische Person ist, durch dessen Auflösung.

3. durch Ausschluss aus dem Verein, insbesondere wegen grober Verstöße gegen die Satzung oder wegen Begehens von Hand- lungen, die dem Verein oder die Allgemeinheit schädigen. Den Ausschluss verfügt der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die darüber endgültig entscheidet.

Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben kein Recht an dem Vereinsvermögen. Sie haben ihren fälligen Verpflich- tungen nachzukommen, insbesondere den fälligen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.


§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des lmkervereins Mölln und Umgebung sind:

1. der Vorstand und

2. die Mitgliederversammlung.


§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:

der/die Vorsitzende,

der/die Schriftführer/in (gleichzeitig stellv. Vorsitzende/r) und

der/die Kassenführer/in,

die von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Ihre Form bestimmt jedes Mal die Mitgliederversammlung.

Alljährlich scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus:

der/die Vorsitzende,

der/die Schriftführer/in,

der/die Kassenführer/in.

Dem Vorstand gehören ferner mit beratender Stimme die von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre zu wählenden Obleute für Sonderaufgaben an (Zuchtwesen, Krankheitsbekämpfung, Bienenweide, Beobachtungswesen und weitere nach Maßgabe der örtlichen gegebenen Notwendigkeiten).


§ 9 Vertreterversammlung

Der Vorsitzende und in seiner Vertretung der/die stellvertretende Vorsitzende, vertreten den Verein gerichtlich und außergericht- lich. Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Soweit die Angelegenheiten des Vereins nicht nach der Satzung oder zwingenden Bestimmungen des Gesetzes durch Beschluss- fassung in der Mitgliederversammlung zu ordnen sind, besorgt die/der Vorsitzende dies nach den Vorschriften des Gesetzes und dieser Satzung.

Der Vorstand tritt alljährlich mindestens zweimal zusammen. Er kann nach Ermessen des Vorsitzenden öfter berufen werden. Die Berufung muss erfolgen, wenn zwei der Vorstandsmitglieder dies verlangen. Der Vorstand beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, mit ein- facher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


§ 10 Mitgliederversammlung

ln der Mitgliederversammlung des Vereins haben sämtliche ordentlichen Mitglieder Sitz und Stimme. Sie soll einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen werden. Diese Versammlung ist zugleich die Hauptversammlung. Die Einbe- rufung zur Hauptversammlung hat schriftlich unter Einhaltung einer vierzehntägigen Frist zu erfolgen. Die Art der Bekanntgabe der sonstigen Mitgliederversammlungen wird durch den Vorstand festgesetzt.

Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder oder drei der Vorstands- mitglieder verlangen.

Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmen- mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Lediglich der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

Ausschließlich der Hauptversammlung obliegt die Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer/innen, von denen alljährlich eine/einer ausscheiden muss, sowie die Wahl eines/r Ersatzprüfers/Ersatzprüferin. Wiederwahl ist bei allen Wahlgängen zulässig. Ferner obliegt ausschließlich der Hauptversammlung die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, die Entgegennahme der Jahresabrechnung, die Entlastung des Vorstandes, die Auflösung des Vereins sowie eventuelle Änderungen der Satzung.

Die Beschlüsse aller Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen und von dem/r Vorsitzenden und dem/r Schrift- führer/in zu unterzeichnen.


§ 11 Finanzierung des Vereins

Die Finanzierung des lmkervereins erfolgt durch die von den Mitgliedern zu entrichtenden Eintrittsgelder und Mitgliedsbeiträge, deren Höhe die Hauptversammlung beschließt.


§ 12 Kassen- und Vermögensverwaltung

Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres sind die Bücher des Vereins abzuschließen. Vom Kassenführer sind ein Rechnungsab- schluss und ein Jahresbericht anzufertigen und die Prüfung durch die dazu bestellten Kassenprüfer vorzunehmen.


§ 13 Ehrenamtlichkeit

Die Vorstandsmitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig, jedoch können mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Ersatz für Auslagen, Tagegelder und Aufwandsentschädigungen gewährt werden.


§ 14 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins beschließt die Hauptversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.


§ 15 Datenschutz

1. Die Daten der Mitglieder des Vereins werden in einer elektronischen Datenbank gespeichert. Diese Online-Datenbank stellt der Landesverband zur Verfügung.

2. Die Bearbeitung, Dateneinsicht und Nutzung der Daten wird nach den Bestimmungen und Rechtsvorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gehandhabt.

3. Die Auswahl, Speicherung, Löschung, Weitergabe und Zugriffsbedingungen der Daten gemäß Ziffer 1 werden in der Datenschutzerklärung des Landesverbandes geregelt.

4. Die Datenschutzerklärung des Landesverbandes wird mit Anerkennung dieser Satzung für das Mitglied gültig.


§ 16 Gerichtsstand

Rechtsstreitigkeiten zwischen dem lmkerverein Mölln und Umgebung einerseits und einem Mitglied andererseits werden durch das für den Sitz des Imkervereins zuständige Gericht entschieden.


§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung ist am 11.2.2014 in der Hauptversammlung des lmkervereins Mölln und Umgebung beschlossen worden und tritt sofort in Kraft.

Die vorhergehende Satzung vom 30.01.1988 tritt gleichzeitig außer Kraft.